AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach (nachfolgend SW KH), Sitz der SW KH: Kilianstr. 9, 55543 Bad Kreuznach, Registergericht: AG Bad Kreuznach HRB Nr. 1015, erbringt ihre angebotenen Dienstleistungen ausschließlich gemäß den vorrangigen Bedingungen des Auftragsformulars, der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend „AGB“) sowie – soweit anwendbar – den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (folgend TKG) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die der Vertragspartner (folgend Kunde oder Endkunde) durch Erteilung des Auftrages oder Inanspruchnahme des Dienstes anerkennt. Sie finden auch auf hiermit in Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen sowie die Beseitigung von Störungen Anwendung.
(2) Das Telekommunikationsgesetz findet auch dann Anwendung, sollte in den folgenden AGB nicht ausdrücklich auf dies Bezug genommen werden.
(3) Der Einbeziehung von AGB des Kunden wird widersprochen.
(4) Der geographische Geltungsbereich bezieht sich auf die Bereitstellung des Zugangsdienstes (BSA) durch den Vorlieferanten in dem jeweiligen Versorgungsgebiet.
(5) Begriffsbestimmung:
Kunde, Endkunde -> Geschäfts- und Privatkunden
Verbraucher -> ausschließlich Privatkunden
KKU -> Klein- und Kleinstunternehmen
§ 2 Vertragsabschluss Privatkunden
(1) Alle Angebote der SW KH sowie die hierzu gehörenden Unterlagen sind unverbindlich und frei-bleibend.
(2) Der Vertrag über die Nutzung der Dienste der SW KH zwischen der SW KH und dem Kunden kommt durch einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden, unter Verwendung des entsprechenden Formulars (Angebot) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die SW KH (Annahme), zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt, den dort in Bezug genommenen Leistungs- und Produktbeschreibungen, Preisverzeichnissen diesen AGB und der Vertragszusammenfassung gemäß § 54 TKG, soweit im Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist. Die SW KH kann die Annahme des Auftrages des Kunden ohne Angabe von Gründen verweigern.
(3) Die SW KH kann den Vertragsschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, des Mietvertrages und/oder des Personalausweises abhängig machen.
§ 3 Vertragsabschluss Geschäftskunden
(1) Der Vertrag kommt mit einem auf den Geschäftskunden abgestimmten (individuell) und an den Geschäftskunden gerichteten Angebot und dessen Annahme zustande. Die Annahme kann durch einen Vermerk und Unterschrift auf dem Angebot erfolgen oder durch eine Bestellung an die SW KH. Die SW KH hält sich jeweils 30 Tage an ein Angebot gebunden, wenn auf dem individuellen An-gebot nicht anderes vermerkt ist.
(2) Alle nicht individuellen Angebote der SW KH sowie die hierzu gehörenden Unterlagen sind unverbindlich und freibleibend.
(3) Der Vertrag kommt mit Unterschrift des Gewerbekunden und der SW KH auf dem Vertragsdokument zustande.
§ 4 Vertragserfüllung und -voraussetzungen
(1) Für bestimmte Leistungen der SW KH ist Voraussetzung für die Leistungserbringung der SW KH ein Hausanschluss sowie eine vom gewählten Produkt abhängige Innenhausverkabelung (Verkabelung vom Hausübergabepunkt bis zum Router).
(2) Voraussetzung für die Erfüllung des Vertrages ist ein Glasfaserhausanschluss des Vorlieferanten und eine kompatible Verkabelung im Haus. Diese ist vom Eigentümer zu gewährleisten. Sollten diese Voraussetzungen an dem Vertragsort nicht gegeben sein, ist die Ausführung des Antrages bzw. die Erfüllung des Vertrages unmöglich. Die SW KH hat daraufhin das Recht von dem Vertrag zurückzutreten. Die SW KH haftet nicht in diesen Fällen, der Kunde kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
(3) Sowohl für Arbeiten am Hausanschluss, als auch für eine ggf. notwendige Hausinstallation hat der Kunde die Genehmigung des Hauseigentümers oder eines anderen diesbezüglichen Rechtsinhabers einzuholen, soweit im Auftragsformular keine anderweitige Regelung vereinbart ist. Diese Genehmigung erfolgt im Wege eines Grundstückseigentümererklärung, der zwischen dem Eigentümer beziehungsweise Rechtsinhaber und der SW KH oder einem mit dieser im Sinne der §§ 15ff AktG verbundenen Unternehmen geschlossen wird.
(4) Die SW KH ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen. Soweit die SW KH sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.
(5) Der Kunde wird Daten ausschließlich unter Nutzung von Protokollen, die auf IPv4 (IETF RFC 791 mit Updates) oder IPv6 (IETF RFC 8200 mit Updates) aufsetzen, übermitteln.
(6) Die SW KH ist nicht verpflichtet, dem Kunden IP-Adressräume dauerhaft zu überlassen.
(7) Die Vertragserfüllung wird maßgeblich durch die regulatorischen Rahmenbedingungen beeinflusst, die durch das TKG sowie die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und den mit anderen Netzbetreibern geltenden Zusammenschaltungsverträgen und möglichen Fakturierungs- und Inkassoverträgen sowie den im TK-Bereich ergehenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (folgend BNetzA) sowie der Gerichte und ggf. anderer Behörden vorgegeben werden. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Vertragserfüllung wesentlich von diesen Rahmenbedingungen abhängig und das Risiko von Änderungen nicht einseitig von der SW KH zu tragen ist. Änderungen können deshalb zu einer Anpassung des Vertrages nach § 313 BGB führen. Steht der SW KH wegen der Änderungen (z.B. Einführung einer ALL-IP-Zusammenschaltung / NGN) aufgrund vertraglicher Vereinbarung zusätzlich ein einseitiges Änderungsrecht zu, geht dies der vorgenannten Vertragsanpassung nach Wahl von SW KH vor.
(8) Sollten sich nach Abschluss von Verträgen die allgemeinen wirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse oder die rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Vereinbarungen, insbesondere die Entgelte beruhen, so wesentlich ändern, dass einer Vertragspartei die Fortsetzung der Verträge unter den vereinbarten Bedingungen nicht zugemutet werden kann, werden sich die Vertragsparteien über eine entsprechende Änderung der Verträge verständigen. Letztendlich kann dies zur Stornierung oder Beendigung des Vertrages führen.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Die SW KH ermöglicht dem Kunden den Zugang zu ihrer bestehenden Kommunikations-Infrastruktur und der Nutzung ihrer Dienste. Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag und den jeweiligen Leistungsbeschreibungen einschließlich der AGB sowie den jeweils geltenden Preisverzeichnissen, die im Internet unter www.empera.de eingesehen werden können.
(2) Die Qualität und der Service-Level bezüglich der Dienste ergeben sich vorrangig aus den Bedingungen des Auftragsformulars und der Leistungsbeschreibung. Ist dort nichts Abweichendes vereinbart, haben die von der SW KH angebotenen Dienste eine über das Kalenderjahr gemittelte Verfügbarkeit von 97 Prozent.
(3) Soweit die SW KH neben den beauftragten Leistungen und Diensten zusätzliche entgeltfreie Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit mit oder ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
(4) Die Leistungsverpflichtung der SW KH gilt vorbehaltlich richtiger und recht- zeitiger Selbstbelieferung mit Vorleistungen, soweit die SW KH mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Leistung nicht auf einem Verschulden der SW KH beruht. Als Vorleistungen im Sinne dieses Absatzes gelten sämtliche benötigten Hardware- und Softwareeinrichtungen, -installationen oder sonstige technische Leistungen Dritter, mit Ausnahme der Entstörung gemäß § 58 TKG.
(5) Die SW KH ermöglicht dem Kunden Zugang zum eigenen Telekommunikations-Festnetz und Verbindungen zu Festnetzen anderer Betreiber sowie zu Mobilfunknetzen anderer Betreiber und stellt dem Kunden – je nach Vertragsgestaltung Sprachkanäle mit einer oder mehreren Rufnummern zur Verfügung.
(6) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag, den jeweils aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preisverzeichnissen, die im Internet unter www. empera.de eingesehen werden können, und der Vertragszusammenfassung gemäß § 54 TKG, soweit im Auftragsformular nichts anderes vereinbart ist.
(7) Im SW KH-Netz sind Pre-Selection sowie Call-by-Call und die Anwahl bestimmter Sonderrufnummern nicht möglich.
(8) Die SW KH stellt dem Kunden im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dessen Wahl Leistungen mit den folgenden allgemeinen Leistungsmerkmalen als „Zugang zum Internet“ (Internet-Access) zur Verfügung:
a) Den Zugang über den Zugangsknoten (point of presence) in Form einer funktionstüchtigen Schnittstelle (Gateway) zum Internet, um dem Kunden die Übermittlung und den Abruf von Daten (IP- Pakete) in und aus dem Internet zu ermöglichen. Der Kunde kann auf diese Weise in ausschließlich eigener Verantwortung die im Internet zugänglichen Dienste wie z. B. WorldWideWeb, UseNet (Newsgruppen), FTP und E-Mail-Dienste in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich in aller Regel um Dienste Dritter, die nicht von der SW KH erbracht werden und auf deren Gestaltung und Inhalt die SW KH keinen Einfluss hat. Die vorgenannten Dienste bilden nur dann ein Angebot der SW KH, wenn sie ausdrücklich als Angebot der SW KH bezeichnet sind.
b) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die SW KH beim Internet-Access nur den Zugang zum Internet vermittelt und keinen Einfluss auf die Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet und auf die angebotenen Inhalte hat. Die Zugänglichkeit einzelner im Internet oder im SW KH-Netz von Dritten bereitgestellter Dienste und Daten gehört ebenso wie die Funktionsfähigkeit der von Dritten betriebenen Telekommunikationseinrichtungen nicht zu den Leistungen der SW KH. Verzögerungen, die sich aus der Überlastung der Leitungen im Internet ergeben, gehen nicht zu Lasten der K- net.
c) Die Schnittstelle wird für den privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt. Der geschäftsmäßige Betrieb von File-Sharing-Systemen, Peer-to-Peer- Netzen und anderen Anwendungen mit ständigem Datenaustausch mit großer Bandbreite setzt einen gesonderten Vertrag zwischen dem Kunden und der SW KH voraus.
d) der Zugang wird grundsätzlich als Internet-Flatrate über den bestehenden Netz-Zugang von der SW KH ermöglicht. Davon abweichend können Angebote an Geschäftskunden mit einem Datenvolumen entsprechend den vorrangigen Bedingungen des Auftragsformulars begrenzt werden.
(9) Die SW KH ist verpflichtet, dem Kunden den Zugang zu einem Internetknotenpunkt zu verschaffen. Der Zugang wird über das Telekommunikationsnetz von der SW KH realisiert. Soweit im Einzelfall zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, muss die SW KH nicht sicherstellen, dass die vom Kunden oder Dritten aus dem Internet abgerufenen Informationen beim Abrufenden eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss und die Erfüllung von Geschäften.
(10) Die SW KH vermittelt dem Kunden den Zugang bzw. verschiedene Nutzungsmöglichkeiten des Internets. Die dem Kunden zugänglichen Informationen im Internet werden von der SW KH nicht überprüft. Alle Informationen, die der Kunde im Internet abruft, sind, soweit nicht im Einzelfall anderweitig gekennzeichnet, fremde Informationen im Sinne von §§ 8 Abs. 1 S. 1, 9 S. 1 und 10 S. 1 DDG. Dies gilt insbesondere auch für Diskussionsforen und Chat Groups.
(11) Der Kunde nutzt die Angebote im Internet auf eigene Gefahr und unterliegt dabei den jeweils dort geltenden Regeln bzw. national oder international geltenden Gesetzen und Vorschriften und verpflichtet sich, diese einzuhalten. Dabei respektiert er Namens-, Urheber- und Markenrechte Dritter. Die übermittelten Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch die SW KH, insbesondere nicht daraufhin, ob sie schadensverursachende Software (z. B. Viren) enthalten.
(12) Die SW KH ist berechtigt, ihre Leistungen jederzeit dem neuesten Stand der Technik (soweit dies zur Verbesserung der Leistungen der SW KH dem Kunden zumutbar ist) sowie allen relevanten Gesetzesänderungen oder -ergänzungen entsprechend anzupassen.
(13) Die SW KH ist berechtigt, ohne Ankündigung den Internetzugang des Kunden einmal innerhalb von 24 Stunden kurzfristig zu unterbrechen.
(14) Registrierung, Änderung oder Kündigung von Internet-Domains setzen einen gesonderten Vertrag zwischen dem Kunden und der SW KH voraus.
(15) Der Zugang zum Zugangsknoten und damit zum Internet und die sonstige Nutzung der von der SW KH angebotenen Leistungen wird dem Kunden über die von der SW KH zugelassenen, registrierten und bei Vertragsabschluss an den Kunden ggf. überlassenen Hardwarekomponenten (Router, Modem, Netzwerkkarte) sowie durch persönliche Passwörter und ggf. Teilnehmer- und Mitbenutzer-Nummern gewährt. Dies gilt nur für Endkunden, die PPPoE nutzen.
§ 6 Hardware und Zugangsdaten
(1) Von der SW KH leih- oder mietweise überlassene Dienstzugangsgeräte und sonstige Hardware bleiben im Eigentum der SW KH. Die SW KH bleibt insbesondere auch Eigentümerin aller Service- und Technikeinrichtungen und sonstiger Geräte, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart und erklärt wird. Der Kunde hat die Möglichkeit Kundenendgeräte (Router, CPE) käuflich bei der SW KH zu erwerben.
(2) Die SW KH ist bei leih- oder mietweiser Überlassung von Dienstzugangsgeräten und sonstiger Hardware, berechtigt aber nicht verpflichtet, die Konfiguration sowie das Einspielen der für den Betrieb notwendigen Daten und Updates auf dafür vorgesehene Endgeräte durch Datenaustausch durchzuführen. Der Kunde hat der SW KH entsprechenden Zugang zu gewähren. Wird der Zugang durch den Kunden verweigert oder wesentlich erschwert, kann die SW KH die Funktionsfähigkeit der überlassenen Hard- und Software nicht gewährleisten.
(3) Internet- und Telefonie-Zugangsdaten werden grundsätzlich für einen Anschluss mit der erstmaligen Inbetriebnahme dem Kunden mitgeteilt. Siehe Leistungsbeschreibung „Installationspaket“ und „Internetdienstleistungen“. Dies gilt insbesondere für Endkunden, die PPPoE nutzen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die SW KH über sämtliche Beeinträchtigungen ihres Eigentumsrechts an der überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust.
(5) Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich verpflichtet, dass gemäß den vorstehenden Absätzen überlassene Eigentum auf eigene Kosten und eigene Gefahr innerhalb von 7 Tagen an die SW KH zurückzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so wird die SW KH dem Kunden die Hardware einschließlich des Zubehörs zum Zeitwert (siehe Abs. 6) in Rechnung stellen. Der Kunde wird darüber hinaus sicherstellen, dass SW KH bei Beendigung des Vertrages sämtliche Service- und Technikeinrichtungen abbauen und abholen kann, sofern nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Die Kosten für die Demontage von Telekommunikationsanlagen (Geschäftskunden) werden von SW KH in Rechnung gestellt.
(6) Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware. Bei einer Nutzung dieser Geräte werden pro Vertragsjahr 20 Prozent des Netto-Neu- wertes zu Gunsten des Kunden auf die Entschädigungssumme angerechnet. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der SW KH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist
(7) SW KH ist berechtigt, für die Überlassung von Hardware eine angemessene Hinterlegungsgebühr (Kaution) zu verlangen. Die Hinterlegungsgebühr wird einmalig, grundsätzlich mit der nächsten regelmäßigen Rechnung erhoben, es sei denn, im Antrag wird abweichendes vereinbart. Die Rückerstattung der Hinterlegungsgebühr erfolgt ohne Verzinsung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der folgenden regelmäßigen (Ab-)Rechnung.
(8) Sofern die SW KH dem Kunden eine geeignete technische Einrichtung zur Nutzung der beauftragten Dienste verkauft und überträgt, gehen diese mit dem Zahlungseingang der diesbezüglich durch die SW KH gestellten Rechnung in das Eigentum des Kunden über. Bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises durch den Kunden verbleibt das Eigentum bei der SW KH. Vollstrecken Gläubiger des Kunden in die verkaufte Ware, hat der Kunde die SW KH unverzüglich zu informieren und von sämtlichen Kosten freizustellen, die der SW KH durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, soweit diese erforderlich und angemessen sind und nicht vom pfändenden Gläubiger zu erstatten sind.
(9) Der Kunde darf die käuflich erworbene und überlassene technische Einrichtung frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern, oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen Zugangsvertrages.
(10) Die Gewährleistungsfrist bei einem Verbraucher beträgt bei neuer Kaufhardware zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Gebrauchtware beträgt diese 12 Monate. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Der Kunde hat innerhalb von sechs Monaten, seit Gefahrübergang zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die SW KH ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Zeigt sich nach zwölf Monaten ein Sachmangel, so ist der Kunde nach § 477 BGB in der Beweispflicht. Während der Nacherfüllung oder bei Ersatzlieferung sind die Herabsetzung des Miet- oder Kaufpreises oder der Rücktritt vom Hardware-Vertrag / Miet-Option durch den Kunden ausgeschlossen.
(11) Der Kunde erhält grundsätzlich bei käuflichem Erwerb von Hardware von SW KH die Internet- und Telefonie-Zugangsdaten. Der Kunde hat darauf zu achten, dass die Hardware Schnittstellenkonform (siehe Anlage 1 AGB) ist. Dies gilt insbesondere für Endkunden, die PPPoE nutzen.
§ 7 Verwendung eigener technischer Vorrichtungen und Endgeräte des Kunden
(1) Der Kunde erkennt grundsätzlich an, dass die SW KH ausschließlich unter Verwendung der durch die SW KH leih- oder mietweise überlassenen bzw. verkauften technischen Einrichtungen, z. B. der Router oder sonstiger Endgeräte, die vereinbarte Leistung im Sinne der Leistungsbeschreibung und im Rahmen des technisch und betrieblich Möglichen gewährt. Bei anderen Einrichtungen oder durch den Kunden oder Dritte technisch veränderter Hard- oder Software erlischt die entsprechende Leistungsbeschreibung und Gewährleistung. Dieses liegt einzig im Risiko des Kunden. Unterstützend nennt die SW KH im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss dem Kunden not-wendige Konfigurationsparameter, soweit diese zur Erbringung des vereinbarten Dienstes notwendig sind.
(2) Im Übrigen übernimmt die SW KH keinerlei Beratung oder Entstörung bezüglich solcher Endgeräte, es sei denn, im Auftragsformular werden ab- weichende Vereinbarungen getroffen.
(3) Das passive Glasfasernetz Netz der SW KH wird auf einer optischen Anschlussdose (GF-TA) abgeschlossen. Diese bildet einen ersten Abschlusspunkt des Glasfasernetzes der SW KH. An diesen Abschluss wird in der Regel ein ONT (Optical Network Terminal) oder eine geeignete CPE (Customer Premise Equipment) angeschlossen. Der ONT kann integraler Bestandteil der CPE sein oder ONT und CPE können getrennt sein. Nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) dürfen Betreiber öffentliche Telekommunikationsnetze den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle (in diesem Fall an die GF- TA) aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen. Als Endeinrichtungen i.S.d. Vorschrift gelten Kundenendgeräte (ONT, Router GW mit ONT Funktionalität). Da die aktuelle Auslegung der deutschen Regulierungsbehörde auch das ONT einschließt, kann SW KH das Verlangen eines Endkunden nicht zurückweisen, ein selbst beschaffte kompatibles ONT zu verwenden, dass nicht im Rahmen der regulären Anschaltung bereitgestellt wurde. Macht der Endkunde von dieser Möglichkeit Gebrauch, endet der Leistungsumfang für die betroffenen Glasfaser-Anschlüsse an der GF-TA. In diesen Fällen liegt die Verpflichtung zur Sicherstellung der Konformitätsanforderungen für die ONT in der alleinigen Verantwortung des Endkunden. SW KH weist darauf hin, dass der Anschluss eines nicht konformen ONT an das Glasfaser-Zugangsnetz Auswirkungen auf die übrigen Endkunden in diesem Gebiet in Form von Dienststörungen oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen sowie eine Gefährdung der Kommunikationssicherheit haben kann. In diesem Fall kann die SW KH von den Möglichkeiten der Zugangssperre gemäß AGB §14 Abs. 2(b) Gebrauch machen.
§ 8 Gefahrenhinweis zum FTTH Hausanschluss und den verwendeten Endgeräten
(1) Die Übertragung der Daten erfolgt bei einem Glasfaseranschluss über Laserlicht. Die Anlagen (FTTH Hausanschluss, GF-AT, GF-AP) sind so gestaltet, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch kein für den Endnutzer schädliches Laserlicht austreten kann, insbesondere sind die Laserleistungen in einem Bereich angesiedelt, die gesundheitlich unbedenklich sind. Trotzdem müssen die Gefahrenhinweise auf den Endgeräte oder die Laserschutzschilder auf den Glasfaserabschlussdosen und Glasfaserleitungen beachtet werden. Insbesondere sollte zum eigenen Schutz nicht in eine offen Glasfaserleitung geschaut werden (insbesondere nicht mit Brillen oder optisch vergrößernden Geräten wie einer Lupe), automatische Schutzkappen beseitigt werden oder Glasfasern geschnitten werden. In solchen Fällen kann nicht garantiert werden, dass keine Laserstrahlung das ungeschützte Auge trifft. In solchen Fällen in jedem Fall den Support der SW KH benachrichtigen, um den Schaden beheben zu lassen.
§ 9 Leistungstermine und Fristen
(1) Termine und Fristen für den Beginn der Dienste sind nur verbindlich, wenn die SW KH diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Dienste durch die SW KH geschaffen hat, so dass die SW KH den betroffenen Dienst schon zum angegebenen Zeitpunkt erbringen kann. Ohne ausdrückliche Nennung sind auch verbindliche Termine keine sogenannten „Fix-Termine“, bei denen die Leistung nur zu dem bestimmten Zeitpunkt erfolgen kann.
(2) Der Samstag gilt nicht als Arbeitstag.
(3) Werden Dienste aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Hauseigentümers oder eines anderen Rechtsinhabers gemäß § 4 Abs. 3 dieser AGB nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages bereitgestellt, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die KSW KH allerdings nur nach schriftlicher Mahnung gegenüber dem Kunden mit einer angemessenen Fristsetzung von mindestens vierzehn Tagen.
(4) Gerät die SW KH in Leistungsverzug, ist der Kunde nach textförmlicher Mahnung und nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessen Nachfrist von mindestens vierzehn Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der SW KH liegende und von der SW KH nicht zu vertretende Ereignisse – hierzu gehören höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Maßnahmen von Regierungen und Behörden, entbinden die SW KH für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Sie berechtigen die SW KH, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
§ 10 Änderungen der AGB
(1) Die SW KH ist berechtigt, Änderungen des Vertragsverhältnisses nach billigem Ermessen zur Anpassung des Vertragsverhältnisses an zwingende Vorgaben des TKG sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen sowie an behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Zusammenhang mit dem TKG und dem Rechtsverhältnis zu anderen maßgeblichen Netzbetreibern (Anpassung an das zwingende regulatorische Umfeld) vorzunehmen. Die SW KH teilt dem Kunden diese Änderungen mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate vor Inkrafttreten mit und wird Änderungen nur insoweit unter Beachtung der Interessen des Kunden vornehmen, wie es zwingend erforderlich ist. Bei jeder Änderung nach billigem Ermessen steht dem Kunden das Recht einer gerichtlichen Überprüfung der Änderung auf deren Angemessenheit zu.
(2) Die SW KH behält sich das Recht vor, ihre Dienste aus zwingenden technischen oder betrieblichen Gründen in dem erforderlichen, dem Kunden zumutbaren Umfang zu ändern, soweit die Situation für die SW KH nicht anders mit vertretbarem Aufwand wirtschaftlich lösbar oder sonst unvermeidlich ist.
(3) Alle vorstehend in den Ziffern (1) und (2) genannten Änderungen der AGB werden mindestens einen und höchstens zwei Monate vor Wirksamwerden auf einem dauerhaften Datenträger, z. B, einer PDF-Datei oder E-Mail veröffentlicht und dem Kunden in einer Mitteilung im Einzelnen zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Ändert die SW KH die Vertragsbedingungen einseitig nicht ausschließlich zum Vorteil des Kunden, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der Änderungsmitteilung textförmlich kündigen.
§ 11 Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
(1) Die vom Kunden an die SW KH zu zahlenden Rechnungsbeträge ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Eine gültige Preisliste kann jederzeit in den Geschäftsräumen der SW KH oder unter www.empera.de eingesehen werden.
(2) Die SW KH stellt dem Kunden die im Vertrag nebst Anlage(n) vereinbarten Dienste und sonstigen Leistungen zu den im Vertrag und der/ den Anlage(n) genannten Preisen und Konditionen inklusive der gesetzlichen Umsatzwertsteuer in Rechnung; sie umfassen sowohl den Grundpreis als auch die angefallenen nutzungsabhängigen (variablen) Preise, soweit diese für die betroffenen Dienste erhoben werden. Sollte sich der Mehrwertsteuer-/ Um- satzsteuer- oder Urheberrechtsgebührensatz zum Zeitpunkt der Rechnungslegung ändern, erfolgt eine Anpassung des Endpreises in dem Maße, in dem sich der betreffende Steuer- und/oder Gebührensatz ändert. Dies gilt nicht bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs.
(3) Die SW KH ist berechtigt, für den Kunden eine Gesamtrechnung zu er-stellen, wenn er für unterschiedliche Dienstleistungen dieselbe Rechnungsanschrift sowie die Einziehung der Rechnungsbeträge von demselben Konto angegeben hat.
(4) Der Kunde ist zur Zahlung der laufenden Preise für die vereinbarten Dienste zum vereinbarten Fälligkeitstermin verpflichtet. Die Rechnungsstellung für den Grundpreis und die nutzungsunabhängigen Entgelte erfolgt grundsätzlich monatlich. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu entrichten, so wird dieses Tag genau berechnet. Die Rechnungsstellung für das nutzungsabhängige Entgelt (Einzelverbindungen) erfolgt spätestens am 15. Werktag eines Monats, jeweils für den Vormonat und wird frühestens fünf Werktage nach Rechnungszugang eingezogen. Die Zahlungspflicht beginnt mit der Freischaltung des jeweiligen Dienstes. Die Freischaltung kann bei mehreren beauftragten Diensten separat erfolgen.
(5) Die Zahlung erfolgt in der Regel per SEPA-Lastschriftverfahren. Hat der Kunde der SW KH ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, werden die Entgelte von der SW KH im SEPA-Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden abgebucht. Hat der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Konto, von dem der Einzug des Rechnungsbetrages erfolgt, eine ausreichende Deckung aufweist. Im Falle der Kontounterdeckung stellt die SW KH dem Kunden die Kosten der Rücklastschrift in Rechnung, es sei denn, dass der Kunde und seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nachweislich die im Rechtsverkehr gebotene Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Die SW KH ist zudem berechtigt, den Bankeinzug einzustellen, sofern die Lastschrift aufgrund einer Kontounterdeckung nicht erfolgen konnte.
(6) Etwaige Änderungen der Bankverbindung teilt der Kunde der SW KH umgehend mit und erteilt sodann erneut ein SEPA-Lastschriftmandat. Bei Nichterteilung oder Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats kann die SW KH bis zur (erneuten) Erteilung eines ordnungsgemäßen SEPA- Lastschriftmandates eine Bearbeitungsvergütung für die erhöhte administrative Abwicklung pro Rechnung gemäß der gültigen Preisliste erheben.
(7) Andere Zahlungsweisen können jederzeit vereinbart werden und sind kostenpflichtig. Soweit der Kunde der SW KH kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, muss das nutzungsunabhängige Entgelt (Grundpreis) zu den von der SW KH festgelegten Zeitpunkten und das nutzungsabhängige Entgelt spätestens vierzehn Werk-tage nach Rechnungsdatum im Wege der bargeldlosen Zahlung auf einem in der Rechnung angegebenen Konto der SW KH gutgeschrieben sein. Zahlungsverzug tritt automatisch am Tag nach der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ein. Eine weitere Vorabankündigung des Lastschrifteinzugs erhält der Kunde nicht. Lediglich bei Abweichungen zum vereinbarten Lastschrifteinzugstermin erhält der Kunde eine weitere Vorabankündigung, welche ihm von der SW KH an eine von ihm genannte E-Mail-Adresse versandt wird.
(8) Alle übrigen Entgelte sind vom Kunden jeweils nach Leistungserbringung zu zahlen.
(9) Durch Zahlungsverzug entstandene Mahnkosten werden entsprechend der aktuell gültigen Preisliste berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens; der SW KH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die SW KH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt zu berechnen, es sei denn, dass die SW KH im Einzelfall eine höhere Zinsbelastung nachweist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt der SW KHvorbehalten. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem o.g. Basiszinssatz. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, eine geringere Höhe des Verzugsschadens nachzuweisen. Etwaige weitere gesetzliche Ansprüche der SW KH bleiben hiervon unberührt.
(10) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die SW KH berechtigt, den Zugang des Kunden zu Diensten nach Maßgabe der gesetzlich verankerten Regelungen zu sperren. Die Grundgebühren fallen auch während der Sperrdauer an. Die Sperrung und Freischaltung eines Anschlusses (Telefon oder Internetzugang) wird entsprechend der aktuell gültigen Preisliste berechnet.
(11) Wird die SW KH nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (etwa, weil der Kunde in Zahlungsverzug gerät), so ist die SW KH berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden die Vorauszahlungen oder die Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen nicht erbracht, so kann die SW KH ganz oder teilweise den Vertrag kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt der SW KH ausdrücklich vorbehalten.
(12) Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden unverzinst gutgeschrieben.
(13) Gegen Ansprüche von SW KH kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(14) Die unaufgeforderte Rückgabe der überlassenen Hardware vor Ablauf des Vertrages entbindet den Kunden nicht von der Zahlung der vereinbarten monatlichen Grundgebühr.
(15) Soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, gilt der Kalendermonat als Abrechnungszeitraum. Dies gilt auch für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts in den Fällen, in denen das tatsächliche Verbindungsaufkommen nicht zu ermitteln ist.
(16) Neukundendefinition für Privatkunden: Einen Neukundenrabatt gemäß Aktionen der SW KH, erhalten Verbraucher eines Haushaltes, die in den letzten 6 Monaten keinen Telefon- und/oder Internetanschluss von der SW KH Telekommunikation GmbH bezogen haben.
§ 12 Rechnungsstellung durch Drittanbieter
(1) Soweit die SW KH eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für interpersonelle rufnummerngebundene Dienste anderer Anbieter beinhaltet, behält sich die SW KH vor, die Abrechnung der Nutzung von Servicerufnummern und -diensten (z.B. SMS).
(2) Sofern die SW KH Telefonauskunftsdienste und andere telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Kunden in Anspruch genommen werden, informiert die SW KH den Kunden auf der Rechnung über die Gesamthöhe der auf die Fremdanbieter entfallenden Entgelte. Die Rechnung enthält darüber hinaus die gemäß § 62 Abs. 2 TKG erforderlichen Angaben.
(3) Zahlt der Kunde die Gesamthöhe der SW KH-Rechnung an die SW KH, so ist er von der Zahlungsverpflichtung gegenüber den auf der Rechnung aufgeführten Fremdanbietern befreit. Teilzahlungen des Kunden an die SW KH werden, soweit der Kunde vor oder bei Zahlung nichts andres bestimmt hat, auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag der Rechnung verrechnet.
(4) Auf Wunsch des Kunden wird die SW KH netzseitig bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne des § 3 Nr. 36 TKG sperren, soweit dies technisch möglich ist. Die Kosten für die Sperrung oder Freischaltung eines Rufnummernbereiches kann der gültigen Preisliste entnommen werden.
§ 13 Beanstandung von Rechnungen
(1) Beanstandet der Kunde eine Abrechnung, so muss dies textförmlich innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber der SW KH erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (bei schriftlicher Beanstandung, Datum des Poststempels). Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Die SW KH wird den Kunden in der Rechnung auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden nach Fristablauf bleiben unberührt, soweit die SW KH die Überprüfung der Beanstandung datenschutzrechtlich möglich ist.
(2) Der Kunde kann innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung verlangen, dass ihm ein Entgeltnachweis und das Ergebnis einer technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt diese Vorlage nicht binnen acht Wochen nach der Beanstandung, so wird die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung erst mit der verlangten Vorlage des Entgeltnachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung fällig.
(3) Wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung des Kunden abgeschlossen, so wird widerleglich vermutet, dass das von der SW KH in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unrichtig ermittelt wurde. Für unrichtige Entgeltforderungen, deren richtige Höhe nicht feststellbar ist, hat die SW KH Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt aus den Rechnungen der sechs letzten unbeanstandeten Abrechnungszeiträume. Ist die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume geringer als sechs, werden die vorhandenen Abrechnungszeiträume für die Ermittlung des Durchschnitts zugrunde gelegt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Umständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 4 dieses Absatzes berechneten Durchschnittsbetrages. Das Gleiche gilt bei begründetem Verdacht, dass die Entgelthöhe aufgrund von Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen unrichtig ist. Eine technische Prüfung ist entbehrlich, sofern die Beanstandung nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen ist.
(4) Fordert die SW KH ein Entgelt auf der Grundlage einer Durchschnittsberechnung nach § 13 Abs. 3 dieser AGB, so erstattet die SW KH die vom Kunden auf die beanstandete Forderung zu viel gezahlte Vergütung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Beanstandung in der Form einer Gutschrift auf der Rechnung.
(5) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verkehrsdaten gespeichert oder gespeicherte Verkehrsdaten nach Verstreichen der Beanstandungsfrist auf Wunsch des Kunden oder aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht worden sind, trifft die SW KH keine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen oder die Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen. Die SW KH wird den Kunden in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verkehrsdaten bzw. soweit eine Speicherung aus technischen Gründen nicht erfolgt, vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung deutlich hervorgehoben hinweisen.
(6) Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte und unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er diese Nutzung nicht zu vertreten hat.
§ 14 Zugangssperre
(1) Die SW KH ist berechtigt, die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen durch den Kunden ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mindestens dreimalig mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist und die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mindestens 100,00 Euro beträgt und die SW KH dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Bei der Berechnung der 100,00 Euro bleiben die nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde formfristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, es sei denn, der Kunde wurde zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags aufgefordert und zahlte diesen binnen zwei Wochen nicht. Die Berechnung des Durchschnittsbetrages richtet sich nach § 61 Abs. 4 TKG.
(2) Im Übrigen darf die SW KH eine Sperre nur durchführen, wenn
a) der begründete Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung bzw. einer Manipulation durch Dritte besteht. Der Missbrauch bzw. eine Manipulation des Anschlusses durch Dritte wird vermutet, wenn im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der SW KH in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird, oder
b) ernsthafte Schäden an den Einrichtungen der SW KH, insbesondere des Netzes, oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb durch ein Gerät des Kunden oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht.
(3) Im Fall einer Sperrung des Netzzugangs durch die SW KH wird diese Sperre zunächst auf abgehende Telekommunikationsverbindungen beschränkt. Dauert der Grund, der zur Sperrung geführt hat, nach einem Zeitraum von einer Woche nach Durchführung der Sperrung an, darf die SW KH den Netzzugang des Kunden insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sperren (Vollsperrung).
(4) Der Kunde bleibt auch im Fall der Sperrung verpflichtet, die nutzungs- unabhängigen Entgelte zu bezahlen. Sperrkosten können dem Kunden entsprechend der aktuell gültigen Preisliste in Rechnung gestellt werden.
(5) Bei einem Verstoß des Kunden gegen § 18 Abs. 15 bis 19 dieser AGB ist die SW KH zur Sperrung seiner Leistungen berechtigt, bis der Kunde Abhilfe geschaffen und den rechtmäßigen Zustand wiederhergestellt hat.
(6) Besteht ein begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen § 18 Abs. 15 bis 19 dieser AGB, insbesondere infolge behördlicher oder strafrechtlicher Ermittlungen oder aufgrund einer Abmahnung durch den vermeintlich Verletzten, ist die SW KH zur (gegebenenfalls vorübergehenden) Sperre seiner Leistungen berechtigt. Die SW KH wird den Kunden unverzüglich über die Sperre und ihre Gründe benachrichtigen und auffordern, die vermeintlich rechtswidrigen Informationen zu entfernen oder aber ihre Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die SW KH wird die Sperre aufheben, sobald die rechtswidrige Information entfernt oder der Kunde den Verdacht der Rechtswidrigkeit entkräftet hat.
(7) Schafft der Kunde keine Abhilfe im Fall von Abs. (5) oder (6) oder gibt er im Fall von Absatz (6) keine Stellungnahme ab, ist die SW KH nach angemessener Fristsetzung und Androhung der Löschung und fristlosen Kündigung berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die gegen § 18 Abs. 15 bis 19 dieser AGB verstoßenden Informationen zu löschen.
§ 15 Elektronische Rechnung / Papierrechnung / Einzelverbindungsnachweis
(1) Die monatlichen Rechnungen werden dem Kunden von der SW KH in unsignierter elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Rechnung in elektronischer Form wird dem Kunden spätestens am 15. Kalendertag eines jeden Monats für den Vormonat in der Kundenselbstverwaltung zur Verfügung gestellt. Hierzu erhält der Kunde vorab per Email eine Ankündigung. Es besteht auch die Option die Rechnung in Papierform zu erhalten. Die Wahl dieser Option kann zu Zusatzkosten entsprechend den vorrangigen Bedingungen des Auftragsformulars oder des Preisverzeichnisses führen.
(2) Auf textförmlichen Antrag des Kunden erstellt die SW KH im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über zukünftige Leistungen eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis), die alle abgehenden Verbindungen dergestalt aufschlüsselt, dass eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung möglich ist.
§ 16 Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG-Klausel
(1) Willigt der Kunde mit seiner Unterschrift in die sog. „Schufa-Klausel“ ein, wird die Einwilligung darin erteilt, dass SW KH der Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG Bezeichnung, Adresse, Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung dieses Telekommunikationsvertrages übermittelt und Auskünfte über ihn von der Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG erhält.
(2) Unabhängig davon wird SW KH der Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z. B. Forderungsbetrag nach Kündigung, Missbrauch) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zu lässig ist.
(3) Die Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zu r Schuldnerermittlung gibt die Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren).
(4) Der Kunde kann Auskunft bei der Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die Adresse der Creditreform Kaiserslautern Langenfeld KG lautet: Luxemburger Str. 7, 67657 Kaiserslautern.
§ 17 Regelungen zum Anbieterwechsel
(1) Im Falle des Wechsels zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen hat die SW KH als abgebendes Unternehmen ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht einen Vergütungsanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen. Die gesetzliche Leistungspflicht endet zu dem Zeitpunkt, an dem sichergestellt ist, dass die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Rufnummer des Kunden im Netz des neuen, aufnehmenden Anbieters vorliegen. Nach Vertragsende reduziert sich der Entgeltanspruch um 50 %, es sei denn, die SW KH als abgebendes Unternehmen weist nach, dass der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat. Die diesbezügliche Abrechnung erfolgt durch die SW KH Tag genau.
(2) Punkt 2 gilt ausschließlich für Verbraucher und KKU. Entschädigungsregelungen für jeden Arbeitstag der Unterbrechung und für einen versäumten Kundendienst- oder Installationstermin, den der Kunde nicht zu vertreten hat, werden im Auftragsformular, der Vertragszusammenfassung gem. § 54 TKG oder der Leistungsbeschreibung geregelt.
§ 18 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, in dem durch ihn erteilten Auftrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Er hat der SW KH unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Firma und seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Im Falle des Umzuges ist der Kunde verpflichtet, der SW KH den Zeitpunkt des Umzuges sowie den Zeitpunkt, zu dem der Vertrag am neuen Wohn- bzw. Geschäftssitz des Kunden fortgeführt bzw. unter Einhaltung der Fristen von § 25 Abs. 4 dieser AGB ggf. gekündigt werden soll, mitzuteilen.
(2) Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung der SW KH bereitgestellt wird, hat er diese innerhalb von drei Wochen auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festgestellte Mängel, der von der SW KH geschuldeten Leistung, hat er ebenfalls der SW KH anzuzeigen. Bei einer Störungsmeldung hat der Kunde alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet die Dienste der SW KH bestimmungsgemäß, sachgerecht und nach Maßgabe der einschlägigen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere des TKG und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet:
a) die SW KH unverzüglich über Änderungen der vertraglichen Grundlage (bspw. Änderung der privaten Nutzung in gewerbliche Nutzung) zu informieren;
b) die Zugriffsmöglichkeiten auf die Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;
c) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Inanspruchnahme einzelner oder aller Dienste erforderlich sein sollten;
d) den anerkannten und aktuellen Grundsätzen der Datensicherheit insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und dem TKG Rechnung zu tragen und diese zu befolgen;
e) nach Abgabe einer Störungsmeldung, der SW KH die durch die Überprüfung seiner Einrichtungen tatsächlich entstandenen Aufwendung nach dem tatsächlichen Material- und Zeitaufwand entsprechend dem jeweils gültigen Preisverzeichnis der SW KH den Aufwand der SW KH zu entschädigen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, der Kunde zu vertreten hat.
(4) Der Kunde darf keine Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten auf seinem Grundstück selbst oder von Dritten ausführen lassen, die die Telekommunikationseinrichtungen der SW KH oder dessen Lieferanten betreffen. Hierzu gehört z. B. auch die Anschaltung einer Hausverteilanlage an den Übergabepunkt. Der Kunde stellt für die Vertragsdauer auf seine Kosten Raum für die technischen Einrichtungen bereit, die bei ihm zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistung durch die SW KH erforderlich sind.
(5) Zum Schutz von Überspannungsschäden an den überlassenen technischen Einrichtungen sind diese bei Gewitter vom Netz (sowohl stromseitig als auch datenseitig) zu trennen. Die SW KH empfiehlt hier den Abschluss einer Hausratsversicherung bzw. einer Elektronikversicherung mit Schutz gegen Überspannungsschäden. Bei einem Überspannungsschaden wird die vorhandene Endeinrichtung durch eine neue Endeinrichtung ersetzt. Die defekte Endeinrichtung verbleibt beim Kunden. Die Kosten für den Austausch (Anfahrt, Lohn und Material) werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
(6) Die nomadische Nutzung eines VoIP-Anschlusses mit lokalisierter Rufnummer, also die Benutzung an einem anderen Ort als der gemeldeten Adresse, ist nicht gestattet. Insbesondere ist der Kunde nicht bzw. lediglich eingeschränkt berechtigt, Notrufe bei nomadischer Nutzung von einer anderen als der gemeldeten Adresse abzusetzen, da eine eindeutige örtliche Zuordnung des Notrufenden nicht mehr möglich ist bzw. zu einem falschen Ergebnis führt. Das Absetzen von Notrufen von der gemeldeten Adresse ist uneingeschränkt möglich.
(7) Soweit für die betreffende Leistung der SW KH die Installation eines separaten Übertragungsweges oder Systems oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde die SW KH bzw. ihren Erfüllungsgehilfen die Vornahme dieser Installationen und Maßnahmen nach Absprache eines geeigneten Termins während der üblichen Geschäftszeiten ermöglichen und auf eigene Kosten die dafür erforderlichen Voraussetzungen in seinen Räumen schaffen.
(8) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:
a) den überlassenen Anschluss nicht missbräuchlich zu benutzen, insbesondere bedrohende und belästigende Anrufe zu unterlassen;
b) dafür Sorge zu tragen, dass die Netzinfrastruktur oder Teile davon bzw. Bestandteile des Netzes der SW KH nicht durch missbräuchliche oder übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden;
c) die SW KH unverzüglich über die Beschädigung, Störung oder Verlust der von der SW KH dem Kunden übergebenen Hardware-Komponenten zu informieren.
(9) Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet,
a) alle Instandhaltungs-, Änderungs- oder Überprüfungsarbeiten am Anschluss nur von der SW KH, oder deren Beauftragten ausführen zu lassen;
b) bei Nutzung des Leistungsmerkmals „Anrufweiterschaltung“ sicherzustellen, dass die Anrufe nicht zu einem Anschluss weitergeleitet werden, bei dem ebenfalls das Leistungsmerkmal „Anrufweiterschaltung“ aktiviert ist. Der Kunde stellt sicher, dass der Inhaber dieses Anschlusses zu dem die Anrufe weitergeleitet werden, mit der Anrufweiterschaltung einverstanden ist;
c) den Beauftragten der SW KH den Zutritt zu seinen Räumen jederzeit zu gestatten, soweit dieses für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten, nach den AGB, insbesondere zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen oder der SW KH zustehender Benutzungsentgelte erforderlich ist.
(10) Verstößt der Kunde gegen die in Abs. 8 a) und b) genannten Pflichten, oder in schwerwiegender Weise gegen die in diesen AGB ausdrücklich aufgeführten Pflichten ist die SW KH sofort berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(11) Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass jederzeit alle zu seinem Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert sind, dass dem Kunden mit dem Einzelverbindungsnachweis deren Verkehrsdaten bekannt gegeben werden.
(12) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System der SW KH mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung erforderlich ist
(13) Der Kunde hat seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Gerätezulassung umgehend nachzukommen.
(14) Soweit im Einzelfall nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart worden ist, darf der Internet-Zugang nur von Haushaltsangehörigen oder Mitarbeitern des Kunden genutzt werden. Insbesondere darf der Internet-Zugang nicht zum Angebot von Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit genutzt werden.
(15) Der Kunde ist verpflichtet, keine rechtswidrigen Informationen zu verbreiten. Insbesondere dürfen auf der Homepage oder in E-Mails keine Inhalte oder Informationen enthalten sein, die den gesetzlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), Jugendschutzgesetzes (JSchG), des Jugend- medienschutz-Staatsvertrags (JMStV), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), des Markengesetzes (MarkenG) und weiterer Gesetze widersprechen. Das Verbot umfasst insbesondere solche Informationen, die
a) als Anleitung zu einer in § 126 StGB genannten rechtswidrigen Tat dienen;
b) zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass sie Teile der Bevölkerung beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden (§ 130 StGB);
c) grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die einer Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB);
d) den Krieg verherrlichen;
e) die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 184 Abs. 3 StGB);
f) oder in anderer Weise rechtswidrig sind oder gegen den Kodex der „Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia e.V.“ oder gegen den Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien des DVTM verstoßen. Das Verbot umfasst auch das Heraufladen von Daten auf den Server, die einen Virus enthalten oder in anderer Weise infiziert sind.
(16) Das in Absatz (15) enthaltene Verbot bezieht sich auch auf Informationen, zu denen der Kunde eine Zugriffsmöglichkeit für Dritte mittels Hyperlink eröffnet. Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich durch das Setzen eines Hyperlinks der Gefahr einer straf-rechtlichen Verfolgung und einer zivilrechtlichen Verantwortung aussetzt.
(17) Genauso ist es dem Kunden verboten, rechtswidrige Informationen (siehe die beispielhafte Aufzählung in Absatz (15)) vom Server herunterzuladen.
(18) Ebenso wenig darf der Kunde die Leistungen von SW KH dazu benutzen, um andere zu bedrohen, zu belästigen oder die Rechte Dritter in anderer Weise zu verletzen.
(19) Außerdem ist es dem Kunden verboten, E-Mails, die nicht an ihn adressiert sind, abzufangen oder dieses zu versuchen.
(20) Falls die SW KH in strafrechtlicher, zivilrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder in anderer Weise für Informationen verantwortlich gemacht werden sollte, die der Kunde in seine Homepage eingestellt oder zum Inhalt seiner E- Mails gemacht hat oder zu denen er auf andere Art und Weise (bspw. durch Setzen eines Hyperlinks) einen Zugang eröffnet hat, ist der Kunde verpflichtet, die SW KH bei Abwehr dieser Ansprüche zu unterstützen. Der Kunde hat die SW KH auf erste Anforderung hin im Außenverhältnis von einer Haftung freizustellen. Einen verbleibenden, von ihm schuldhaft verursachten Schaden, auch in Form von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, hat der Kunde der SW KH zu ersetzen.
(21) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufklärung von Angriffen Dritter auf das System der SW KH mitzuwirken, soweit diese Mitwirkung erforderlich ist.
(22) Der Kunde hat seinen Verpflichtungen zur Registrierung, Anmeldung, Beantragung von Genehmigungen oder Gerätezulassung umgehend nachzukommen.
(23) Der Kunde ist verpflichtet, alle Personen, denen er eine Nutzung der Leistungen der SW KH ermöglicht, in geeigneter Weise auf die Einhaltung der für das Internet bestehenden gesetzlichen Grundlagen und dieser AGB
(24) Persönliche Passwörter sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, sein Passwort in angemessenen Zeiträumen zu ändern und alle Maßnahmen zu ergreifen, um jeglichen Missbrauch des Passwortes, auch durch Angehörige oder andere Dritte, zu verhindern. Der Kunde ist insbesondere bereits dann zu einer unverzüglichen Änderung des Passwortes verpflichtet, wenn die Vermutung besteht, ein Nichtberechtigter könnte Kenntnis vom Passwort erlangt haben.
(25) Stellt der Kunde einen unbefugten oder missbräuchlichen Zugriff auf seinen Netzzugang fest, so hat er dies der SW KH unverzüglich mitzuteilen.
(26) Die Anbindung von WLAN-Geräten (Wireless-LAN-Geräte) an den Netzzugang der SW KH zur schnurlosen Anbindung von PCs, Laptops etc. ist nur zulässig, wenn der Kunde durch die Verwendung eines entsprechenden Verschlüsselungssystems wie z.B. WPA sicherstellt, dass dieser WLAN-Zugang nicht Dritten, ausgenommen Personen im Sinne des § 18 Abs. 14 dieser AGB, zugänglich gemacht wird.
§ 19 Besondere Pflichten für Flatrate-Kunden
(1) Nimmt der Kunde die von der SW KH angebotene Flatrate oder ein Sonderprodukt in Anspruch, ist er mit Rücksicht auf alle anderen Teilnehmer der SW KH-Infrastruktur verpflichtet, diese maßvoll (Fair-Usage) und ausschließlich für seinen privaten persönlichen Gebrauch zu nutzen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Kunde die SW KH-Infrastruktur nicht durch weit überdurchschnittliches Nutzungsverhalten hinaus belastet. Dieses ist gegeben, wenn ein Kunde das monatliche Callvolumen nicht um mehr als einhundert Prozent des Callvolumens überschreitet, dass sich als durchschnittliches Callvolumen aus der SW KH-Privatkundengruppe ergibt, die sich vom Callvolumen in den oberen dreißig Prozent befinden.
(2) Die private Internetflatrate darf nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, sofern der Kunde einer selbständigen, planmäßig auf gewisse Dauer angelegten, marktorientierten, entgeltlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (z. B. Gesellschaften, Vereine oder Behörden) die einen Eintrag in ein Register (z. B. HRA, HRB, PR, GR oder VR) voraussetzen. Ebenso gehören zu den Gewerbekunden Selbständige ohne Registrierungsverpflichtung. z. B. Freiberufler. Sollte eine gewerbliche Nutzung festgestellt werden, so ist die SW KH nach schriftlicher Vorankündigung gegenüber dem Privatkunden berechtigt, den Privatkunden zum über-nächsten Abrechnungsmonat auf einen Geschäftskundenvertrag mit vergleichbaren oder ähnlichen technischen Konditionen umzustellen und die Leistungen nach dem jeweils gültigen Preisverzeichnis für Geschäftskunden abzurechnen. Der Tag der Vertragsumstellung sowie die vergleichbaren Konditionen werden dem Privatkunden im Vorankündigungsschreiben mitgeteilt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Flatrate bzw. das Sonderprodukt nicht missbräuchlich zu nutzen. Missbräuchlich ist eine Nutzung insbesondere, wenn der Kunde Internetverbindungen über geografische Einwahlnummern oder sonstige Datenverbindungen aufbaut, und auf diese Weise die Inrechnungstellung der Internetnutzung durch die SW KH vermeidet, Anrufweiterschaltungen oder Rückruffunktionen einrichtet oder Verbindungsleistungen weiterveräußert bzw. über das sozialadäquat übliche Nutzungsmaß hinaus verschenkt, die Flatrate bzw. das Sonderprodukt für die Durchführung von massenhafter Kommunikation wie beispielsweise Fax Broadcast, Call Center oder Telemarketing, oder unternehmerisch im Sinne des § 14 BGB nutzt.
(4) Im Falle der missbräuchlichen (Abs.3) Nutzung der Flatrate oder eines Sonderproduktes durch den Kunden ist die SW KH berechtigt, die Flatrate oder das Sonderprodukt außerordentlich zu kündigen und für die missbräuchliche Inanspruchnahme Leistungen in der Höhe zu berechnen, wie sie anfallen würden, wenn der Kunde keine Flatrate oder Sonderprodukt der SW KH abonniert hätte. Die SW KH ist darüber hinaus berechtigt, den Anschluss gemäß den gesetzlichen Regelungen zu sperren oder fristlos zu kündigen. Es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht oder erheblich niedriger angefallen ist.
§ 20 Nutzungen durch Dritte
(1) Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.
(2) Der Kunde ist auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
(3) Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche direkte oder mittelbare Nutzung der von der SW KH angebotenen Dienste durch Dritte, ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die SW KH gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.
§ 21 Leistungsstörungen / Gewährleistung
(1) Die SW KH wird Störungen ihrer Dienste und technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen. Liegt beim Kunden eine nicht von der SW KH zu vertretende Störung vor, ist die SW KH berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entsprechend dem jeweils gültigen Preisverzeichnis der SW KH in Rechnung zu stellen. Liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist die Gesellschaft berechtigt, dem Kunden den durch die Fehlersuche entstandenen und von der Gesellschaft nachgewiesenen Zeit- und Materialaufwand in Rechnung zu stellen.
(2) SW KH unterhält eine Hotline für Störungsmeldungen des Kunden, die telefonisch unter den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Zeiten unter der Telefonnummer 0800 515 288 376 erreicht werden kann.
(3) Hält eine erhebliche, nicht von § 57 Abs.4 TKG umfasste, Behinderung eines oder mehrerer oder aller Dienste, die im Verantwortungsbereich der SW KH liegt, längere Zeit an, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte für den Zeitraum der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche, nicht von § 57 Abs.4 TKG umfasste, Behinderung liegt vor, wenn
a) der Kunde aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht mehr auf die SW KH-Infrastruktur zugreifen und dadurch die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann,
b) die Nutzung der vereinbarten Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der vereinbarten Dienste unmöglich wird, oder vergleichbaren Beschränkungen unterliegen.
(4) Die SW KH gewährleistet über die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Verfügbarkeiten hinaus nicht den jederzeitigen ordnungsgemäßen Betrieb bzw. die ununterbrochene Nutzbarkeit der Leistungen und des Netzzugangs z. B. wegen nicht der SW KH gehörenden Infrastrukturen. Insbesondere gewährleistet die SW KH nicht die Nutzung von Diensten, soweit die technische Ausstattung des Kunden hierfür nicht ausreichend ist.
(5) Die SW KH hat keinen Einfluss auf die Übertragung der Daten im Internet. Insoweit ergibt sich auch keine Verantwortlichkeit der SW KH für die Übertragungsleistungen (Geschwindigkeit, Fehlerfreiheit und Verfügbarkeit).
(6) Die SW KH leistet keine Gewähr für die im Internet verfügbaren Dienste von Informations- oder Inhalteanbietern, die übertragenen Informationen, ihre technische Fehlerfreiheit und Freiheit von Viren, Freiheit von Rechten Dritter oder die Eignung für einen bestimmten Zweck.
(7) Soweit für die Erbringung der Leistungen der SW KH Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen, übernimmt SW KH keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher Netze und Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistungen. Die SW KH tritt jedoch die ihr insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese Abtretung annimmt.
(8) Bei bestimmten Produkten, wie z. B. den Sprach-Flatrates, kann es aufgrund der verfügbaren Übertragungswege im internationalen Verkehr zu Einschränkungen in der Qualität beziehungsweise der übermittelten Dienste (wie z. B. Fax) sowie beim Verbindungsaufbau kommen.
(9) Ansonsten erbringt die SW KH ihre Leistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes.
(10) Beim Erwerb von Hardware, die seitens SW KH als Gebrauchtware veräußert wird, wird die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr ab Kaufdatum beschränkt. Bei Neugeräten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
§22 Unterbrechung von Diensten
(1) Die SW KH ist berechtigt einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
(2) Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung der SW KH voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. Die weiteren Servicemaßnahmen bzw. Wartungsarbeiten werden in der Leistungsbeschreibung Kapitel 4 beschrieben.
(3) Die SW KH ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.
(4) Die SW KH ist berechtigt zur Schadensabwehr Rufnummern zu bestimmten Rufnummerngassen, bei denen durch ein Fraud Detection Sytem eine ungewöhnliche oder außer ordentliche Nutzung gemeldet wurde, temporär zu sperren. Ebenso kann die SW KH zur Schadensabwehr für den Kunden bei Überschreiten eines Maximalbetrages der Telefongebühren den Anschluss temporär sperren. In beiden Fällen wird SW KH mit dem Kunden eine einvernehmliche Lösung anstreben.
§ 23 Haftung und Haftungsbeschränkungen
(1) Für von ihr schuldhaft verursachte Personenschäden haftet die SW KH unbeschränkt.
(2) Für sonstige Schäden haftet die SW KH, wenn der Schaden von der SW KH, seinen gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die SW KH haftet darüber hinaus bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflichten“), in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch mit einem Betrag von 12.500 Euro je Schadensereignis.
(3) Darüber hinaus ist die Haftung der SW KH, seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, die sich nicht als Folge eines Personen- oder Sachschadensdarstellen, sowie im Falle der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung auf 12.500 Euro je geschädigtem Endnutzer beschränkt. Sofern die SW KH aufgrund einer einheitlichen fahrlässigen Handlung oder eines einheitlichen fahrlässig verursachten Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern haftet, so ist die Schadensersatzpflicht in der Summe auf insgesamt höchstens dreißig Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Schadensersatz- oder Entschädigungsverpflichtungen, die mehreren Kunden aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die gesetzlichen Ansprüche auf den Ersatz eines Verzugsschadens bleiben von diesen Beschränkungen unberührt.
(4) Soweit die SW KH aufgrund einer Vorschrift dem Kunden eine Entschädigung zu leisten hat oder dem Kunden nach den allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist diese Entschädigung oder dieser Schadensersatz auf einen Schadensersatz nach vorstehendem Absatz anzurechnen; ein Schadensersatz nach vorstehendem Absatz ist auf die Entschädigung oder einen Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzurechnen.
(5) Die SW KH haftet nicht für entgangenen Gewinn oder direkte oder indirekte Schäden bei Kunden oder Dritten, die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen die SW KH-Leistungen unterbleiben.
(6) Eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Haftung der SW KH, die diese gem. § 70 TKG mit einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB geschlossen hat, geht den vorstehenden Haftungsregelungen vor.
(7) Die SW KH haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt. Der Kunde haftet für alle Informationen, die er im Rahmen des Vertrages auf den von der SW KH zur Verfügung gestellten Speicherplätzen speichert oder über den im Rahmen des Vertrages und dieser AGB zur Verfügung gestellten Zugangs verfügbar macht, wie für eigene Informationen gemäß § 7 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
(8) In Bezug auf die von der SW KH entgeltlich zur Verfügung gestellte Soft- oder Hardware ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
(9) Für den Verlust von Daten haftet die SW KH nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen sichert, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Ausfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(10) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der SW KH Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(11) Bei der Nutzung von Netzen anderer Anbieter beschränkt sich die Leistungspflicht von SW KH darauf, dem Kunden einen Zugang zu diesem Netz zu verschaffen. Für schadensverursachende Ereignisse oder Störungen (einschließlich des Nichtzustandekommens oder dem Abbruch eines Telefongesprächs, einer Internetsitzung oder einer Rundfunkübertragung), die auf Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen dieser Anbieter oder sonstiger Dritter entstehen, haftet SW KH, falls und soweit ihr Schadensansprüche gegenüber den anderen Anbietern und Dritten zustehen. Dieses gilt nicht, soweit schadensverursachende Ereignisse oder Störungen durch SW KH bzw. ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden sind. SW KH kann ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden durch Abtretung dieser Schadensersatzansprüche erfüllen. Eine weitergehende Haftung von SW KH ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(12) Im Übrigen ist die Haftung der SW KH ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Regelungen, wie das Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(13) Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
(14) Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die der SW KH oder Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der SW KH-Leistungen oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Pflichten und Obliegenheiten nicht nachkommt, unbeschränkt.
§ 24 Höhere Gewalt
(1) Nicht im Risikobereich von SW KH liegende und von SW KH nicht zu vertretende Ereignisse („höhere Gewalt“), die die Leistung von SW KH unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, entbinden SW KH für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Zu den Ereignissen höherer Gewalt zählen insbes. Krieg, Pandemie, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste eines Leitungscarriers usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von SW KH oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von SW KH autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern (POP’s) eintreten. Sie berechtigen SW KH, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als 10 Tage, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen; eventuell im Voraus für die Periode der Beeinträchtigung entrichtete Entgelte werden rückvergütet.
§ 25 Weitere Bedingungen nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste Rufnummernänderung / Rufnummernmitnahme / Umzug
(1) Der Kunde muss Änderungen von Teilnehmerrufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gegenüber der SW KH nach dem TKG und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
(2) Die SW KH trägt im Rahmen ihrer bestehenden technischen, rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten dafür Sorge, dass der Kunde gemäß den gesetzlichen Regelungen auf Wunsch die ihm durch die SW KH zugeteilte oder von einem anderen Telekommunikationsanbieter „mitgebrachte“ Rufnummer im Falle eines Wechsels von der SW KH zu einem anderen Telekommunikationsanbieter bei Verbleiben im gleichen Vorwahlgebiet zu dem neuen Anbieter mitnehmen kann. Die Rufnummernübertragung regelt sich nach den amtlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur.
(3) Die Kündigung des Vertrages bestätigt die SW KH schriftlich mit dem Hinweis, dass der Kunde bzw. sein neuer Kommunikationsanbieter spätestens einen Monat nach Vertragsende bekannt geben muss, ob er seine Rufnummer beibehalten möchte. Anderenfalls ist die SW KH berechtigt, diese Nummer für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock der SW KH zugeteilt wurde, an einen anderen Kunden zu vergeben oder für den Fall, dass sie dem Kunden aus dem Nummernblock eines anderen Telekommunikationsanbieters zugeteilt wurde und der Kunde mit dieser Nummer zu der SW KH gewechselt ist, an diesen ursprünglichen Telekommunikationsanbieter zurück zu geben.
(4) Die SW KH wird im Falle des Wohnsitzwechsels des Kunden die vertraglich geschuldeten Leistungen ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte weiter erbringen, sofern die Leistungen am neuen Wohnsitz des Kunden von der SW KH angeboten werden. Die SW KH ist berechtigt, für den durch den Umzug des Kunden entstandenen Aufwand ein Entgelt gemäß der aktuell gültigen Preisliste zu verlangen. Wird die Leistung der SW KH am neuen Wohnsitz des Kunden nicht angeboten, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung für einen späteren Zeitraum berechtigt.
Teilnehmerverzeichnisse
(1) Die SW KH trägt – sofern dies mit dem Kunden vereinbart ist – dafür Sorge, dass er gemäß dem aktuell gültigen Preisverzeichnis mit Namen, Anschrift, Beruf und Branche in öffentliche gedruckte oder elektronische Teilnehmerverzeichnisse eingetragen wird. Der Kunde kann dabei bestimmen, welche Angaben in welcher Art von Teilnehmerverzeichnissen veröffentlicht werden sollen.
(2) Die SW KH darf im Einzelfall Auskunft über die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Kunden erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Der Kunde hat das Recht, der Auskunftserteilung über die Daten zu widersprechen, einen unrichtigen Eintrag berichtigen zu lassen bzw. den Eintrag löschen zu lassen.
Auskunftserteilung
(1) Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, darf über die Angaben Auskunft erteilt werden, sofern er hiergegen nicht widersprochen hat.
(2) Eine Auskunft über die Rufnummer hinaus (sog. Komfortauskunft) erfolgt nur dann, wenn der Kunde hierin eingewilligt hat.
(3) Über die Rufnummer des Kunden können die in öffentlichen gedruckten oder auf elektronischen Medien gespeicherten Anschlussdaten (z. B. Name, Adresse) durch Dritte erfragt werden (sog. Inverssuche). Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, darf die Telefonauskunft auch über seinen Namen und/oder seine Anschrift erteilt werden, sofern er dies ausdrücklich wünscht. Die SW KH weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, dass er gegen die Auskunftserteilung über Namen und / oder Anschrift anhand seiner Rufnummer (sog. Inverssuche) jederzeit gegenüber der SW KH widersprechen kann. Nach Eingang eines Widerspruchs wird die SW KH die Rufnummer des Kunden mit einem Sperrvermerk für die Inverssuche versehen.
§ 26 Ordentliche Kündigung Geschäftskunden
(1) Soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer dreimonatigen Frist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit in Textform gekündigt werden, sonst verlängert sich der Vertrag um 12 Monate und ist dann jederzeit zuvor mit einer Frist von drei Monaten vor der automatischen Vertragsverlängerung kündbar.
(2) Soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde, beträgt die Mindestvertragslaufzeit von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten (TKG §3 Nr. 44) 24 Monate. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer einmonatigen Frist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit in Textform gekündigt werden, sonst verlängert sich der Vertrag um einen Monat und ist dann jederzeit zuvor mit einer Frist von einem Monat vor der automatischen Vertragsverlängerung kündbar.
§ 27 Ordentliche Kündigung Privatkunden
(1) Soweit keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde, beträgt die Mindestvertragslaufzeit einen Monat. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer einmonatigen Frist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit in Textform gekündigt werden, sonst verlängert sich der Vertrag und ist dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar.
(2) Die SW KH weist den Kunden rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages auf seine Rechte nach § 56 Abs. 3 TKG hin.
§ 28 Außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht zur außerordentlichen, d. h. fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Kunde für drei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als drei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Gebühren für drei Monate entspricht (mindestens jedoch in Höhe von 100,00 Euro), in Verzug kommt,
b) der Kunde zahlungsunfähig oder insolvent ist,
c) der Kunde trotz Abmahnung in sonstiger Weise schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten, insbesondere nach § 18 dieser AGB, verstößt, wobei eine Abmahnung bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich ist,
d) der Kunde auf Verlangen der SW KH nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt,
e) die SW KH ihre Leistung aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung einstellen muss,
f) der Kunde die technischen Einrichtungen manipuliert und/oder betrügerische Handlungen vornimmt,
g) eine Sperre des Anschlusses gemäß § 61 TKG mindestens 14 Tage anhält und die SW KH die außerordentliche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat,
h) der Kunde die Dienste der SW KH missbräuchlich im Sinne des § 18 Abs. 15 bis 19 dieser AGB für den Internetzugang nutzt.
i) oder ein Fall des § 14 Abs. 3 dieser AGB vorliegt
j) der Kunde nachweislich verleumderische, ruf- oder geschäftsschädigende Aussagen gegenüber der SW KH verwendet,
k) der Kunde nachweislich Mitarbeiter beleidigt, bedroht oder angreift.
(2) Verstößt der Kunde gegen die in § 18 Abs. 3 a), b), c) und d) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Pflichten, ist SW KH nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(3) Kündigt ein Endkunde ordentlich während der vergünstigten Phase des Vertrags seinen Vertrag und schließt einen neuen Vertrag mit einem Produkt mit geringerer Bandbreite ab, entfällt der Neukundenrabatt und der Endkunde muss den regulären Tarif schon ab dem ersten Monat bezahlen.
(4) Bei einem Produktwechsel während der vergünstigten Phase des Vertrags in ein Produkt mit geringerer Bandbreite entfällt ebenfalls der Neukundenrabatt und der Endkunde muss den regulären Tarif schon ab dem ersten Monat zahlen.
§ 29 Sonderkündigungsrecht
(1) Die Vertragserfüllung durch die SW KH erfordert die Möglichkeit der Nutzung von TK-Einrichtungen und TK-Linien im Eigentum Dritter. Diese mietet die SW KH zur Nutzung für aktive Datenverbindungen von diesem Dritten jeweils durch entsprechende Überlassungsverträge an. Sollte einer oder mehrere dieser Überlassungsverträge durch den jeweiligen Vertragspartner der SW KH beendet werden, ohne dass die SW KH eine solche Beendigung durch ordentliche Kündigung des Vertragspartners verhindern könnte oder ohne dass die SW KH eine Beendigung durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch den Vertragspartner zu vertreten hätte, ist die SW KH berechtigt, den Vertrag über die Nutzung der Dienste der SW KH zwischen der SW KH und dem Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform zu kündigen (Sonderkündigungsrecht), wenn und soweit die SW KH ohne Fortbestand der betreffenden Überlassungsverträge nicht mehr in der Lage ist, den Vertrag mit dem Kunden in technischer Hinsicht tatsächlich zu erfüllen.
§ 30 Risikoaufschlag bei Insolvenz
(1) Im Falle der Bekanntgabe der Insolvenz des Kunden ist die SW KH berechtigt, einen Risikoaufschlag in Höhe von 15% auf die vereinbarten Entgelte zu erheben, insofern die SW KH den Vertrag nicht gemäß §28 (3) b) fristlos kündigt.
(2) Der Risikoaufschlag dient zur Abdeckung des erhöhten Ausfallrisikos und der damit verbundenen zusätzlichen Verwaltungskosten.
(3) Die SW KH wird den Kunden schriftlich über die Erhebung des Risikoaufschlags informieren. Der Risikoaufschlag tritt ab dem Datum der schriftlichen Mitteilung in Kraft.
(4) Sollte der Kunde den Risikoaufschlag nicht akzeptieren, steht es beiden Vertragsparteien frei, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen.
§ 31 Geheimhaltung, Datenschutz, Speicherung von Abrechnungsdaten
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind die der SW KH unterbreiteten Informationen des Kunden mit Ausnahme der personenbezogenen Daten nicht vertraulich. Beide Parteien sind aber verpflichtet, Informationen geheim zu halten, sofern bei verständiger Würdigung eine Geheimhaltung geboten ist.
(2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Angaben, die er in dem Auftragsformular macht (insbesondere Name und Anschrift) von der SW KH in dem für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben und verwendet werden. Der Kunde wird außerdem darauf hingewiesen, dass die SW KH Nutzungs- und Abrechnungsdaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhebt und verwendet.
(3) Die SW KH trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von der SW KH mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.
(4) Die SW KH speichert, soweit eine Abrechnung verbindungsabhängig erfolgt (also z. B. nicht innerhalb einer Flatrate), sogenannte Verkehrsdaten (Daten, die bei der Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden) zu Abrechnungs- und Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte vollständig bis zu sechs Monate nach Abrechnung. Der SW KH ist eine nachträgliche Prüfung der Entgeltberechnung nur in dem Umfang möglich, in dem die Daten noch vorliegen. Wurden Verkehrsdaten aufgrund rechtlicher Verpflichtung gelöscht, trifft die SW KH gemäß § 67 Abs.4 TKG keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
(5) Die SW KH erteilt dem Kunden einen Einzelverbindungsnachweis in vollständiger oder gekürzter Form. Verlangt der Kunde einen Einzelverbindungsnachweis, weist er aktuelle und zukünftige Mitbenutzer auf die Speicherung und Mitteilung der Verkehrsdaten hin und beteiligt, sofern erforderlich, den Betriebsrat, die Personal- oder Mitarbeitervertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
(6) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Daten, die unverschlüsselt über das Internet übertragen werden, nicht sicher sind und von Dritten zur Kenntnis genommen werden können. Es wird deshalb davon abgeraten, personenbezogene Daten oder andere geheimhaltungsbedürftige Daten, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Passwörter oder sonstige Zugangscodes unverschlüsselt zu übertragen.
(7) Die SW KH weist zudem daraufhin, dass die Übertragung von Daten über und der Abruf von Informationen aus dem Internet Gefahren für die Datensicherheit und Datenintegrität bergen. Die SW KH hat hierauf keinen Einfluss. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, seine Daten gegen diese Gefahren zu schützen. Durch geeignete Hard- und Softwarelösungen, wie z.B. Firewall und Virenscanner, lassen sich die Gefahren deutlich reduzieren. Derartige Produkte sind im einschlägigen Fachhandel erhältlich.
Hinweis für den Kunden: Personenbezogene Daten und geheimhaltungsbedürftige Daten (z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Passwörter und sonstige Codes) sollten stets verschlüsselt übertragen werden, um eine Kenntnisnahme Dritter möglichst auszuschließen.
§ 32 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund des Vertrages ist Kaiserslautern.
(2) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3) Nebenabreden oder Zusicherungen durch Beauftragte der SW KH, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser AGB hinausgehen, sind textförmlich zu vereinbaren.
§ 33 Schlichtungsverfahren gemäß § 68 TKG
Die SW KH weist den Kunden hiermit darauf hin, dass er sich zwecks außergerichtlicher Streitbeilegung an die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in Bonn wenden kann, wenn es hinsichtlich der in § 68 Abs. 1 Abs. 1-3. TKG aufgeführten Sachverhalte zwischen ihm und der SW KH zu Meinungsunterschieden kommt. Die Einzelheiten der praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens können der Homepage der BNetzA unter www.bundesnetzagentur.de unter Verwendung der Suchfunktion und dem Suchbegriff „Schlichtung“ entnommen werden.
§ 34 Beschwerdeverfahren für Verbraucher
(1) Verbraucher der SW KH Telekommunikation GmbH haben die Möglichkeit, ihre Unzufriedenheit zu äußern zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung unter Angaben der Kontaktdaten wie Name (Firmenname), Anschrift, Kundennummer, Rückrufnummer und ggf. einer E-Mail-Adresse.
(2) Die Beschwerde ist möglichst postalisch, per E-Mail an: dialog@empera.de oder über das Kontaktformular auf der Homepage www.empera.de einzureichen.
(3) Die SW KH Telekommunikation GmbH bearbeitet jede Beschwerde individuell und gewissenhaft und nimmt die notwendigen Recherchen vor. Beschwerden werden in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang beantwortet.
(4) Sollte eine Beantwortung innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, erhält der Kunde eine Zwischennachricht unter Angabe der Hinderungsgründe. Die Beantwortung der Beschwerde erfolgt grundsätzlich in Schriftform.
Anlage 1 zu § 6 (11) Hardwarekauf SW KH Schnittstellenbeschreibung
Abschluss Glasfaser: Abschluss am beigestellten ONT
- Physikalisch: Gigabit Ethernet 1000BASE-T
- Service: Unterstützung von PPPoE, Authentifizierung PAP, CHAP
- Service: Unterstützung DHCP Unterstützung DHCP WAN seitig (NGPlattform)
- Service: Unterstützung Multicast V2 und V3 gemäß RFC 2236, 3376 (IPTV NG)
- Service: Unterstützung SIP nach RFC 326
Abschluss am installierten GF-AT (passiver Glasfaseranschluss)
- Physikalisch: Je nach Ausbaugeiet kommt entweder ein passives optisches Netz (PON) nach dem Standard XGSPON gemäß ITU-T G.9807 alternativ GPON-Schnittstelle gemäß ITU-T G.984.x und G.988 oder ein aktives optisches Netz (AON) mit einem optischen Abschluss nach Standard ITU-T G.652; IEEE 802.3ah-2004 1000BASE-BX10 zum Einsatz. Die jeweilig eingesetzte Technik kann beim Kundensupport erfragt werden. Die von SW KH angebotenen CPEs erfüllen die jeweiligen Voraussetzungen.
- Service: Unterstützung von PPPoE, Authentifizierung PAP, CHAP
- Service: Unterstützung DHCP Unterstützung DHCP WAN seitig (NGPlattform)
- Service: Unterstützung Multicast V2 und V3 gemäß RFC 2236, 3376 IPTV NG)
- Service: Unterstützung SIP nach RFC 3261 für VoIP Anwendungen
- Unterstützung VLAN gemäß IEEE 802.1
Änderungen vorbehalten.
Stand: 01/2026
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/i) verzichtet. „Kunden“ und andere männliche Begriffe sind generisch maskuline Personenbezeichnungen, die so dem Gesetz entnommen wurden.